AU-Bescheinigung für Bürgergeldempfänger*innen

Bei kurz- oder langfristigen Erkrankungen stellen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus.

Im Zuge der Digitalisierung erfolgt dies inzwischen weitgehend papierlos. Über eine spezielle IT-Infrastruktur versenden Arztpraxen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen. Von hier können Arbeitgeber die Daten abrufen. 

Seit 2024 ist dieses System auch für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld freigeschaltet.

Den Jobcentern hingegen steht das digitale Verfahren für Empfänger von Bürgergeld aktuell nach wie vor nicht zur Verfügung.

Daher ist es erforderlich, dass Bezieher*innen von Bürgergeld, neben der telefonischen Krankmeldung, auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.

Ärzte sind gem. § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V i. V. m. § 295 (1) Satz 1 Nr. 1 verpflichtet, festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln. Gebühren werden dafür nicht erhoben, da evtl. anfallende Kosten in den Versicherten- bzw. Grundpauschalen enthalten sind (vgl. auch Website der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe).

Wann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den noch ausstehenden Personenkreis [privat krankenversicherte, Leistungsempfänger des Rechtskreis SGB II, Erkrankung eines Kindes (Kind AU), Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland, ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung (eigene Rechnung)] freigeschaltet wird, ist aktuell noch unklar.

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