Das neue Bürgergeld ist da

Das Bürgergeld hat 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst.

Die neuen Regelungen treten in zwei Schritten zum 01. Januar und zum 01. Juli 2023 in Kraft. Was bedeutet das für Sie? Mehr Geld und bessere Weiterbildungschancen.

Höhere Leistungen

Die Regelbedarfe haben sich im Bürgergeld zum 1. Januar 2023 erhöht:

Alleinstehende: 502 Euro

Paare je Partner: 451 Euro

Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 402 Euro

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro

Kinder unter 6 Jahren: 318 Euro

Qualifizierung und Weiterbildung

Ab dem 1. Juli 2023 können wir Sie noch besser unterstützen und individueller fördern. Ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung.

Es lohnt sich auch finanziell, an einer Weiterbildung teilzunehmen. Der Vorrang, eine Arbeit aufzunehmen, entfällt.

Sie erhalten einen Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat, wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, die keinen konkreten Abschluss zum Ziel hat, die aber für eine nachhaltige Integration besonders wichtig ist, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine Berufsausbildung unterstützt.

Wenn es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen konkreten Berufsabschluss zum Ziel hat, erhalten Sie sogar 150 Euro monatlich als Weiterbildungsgeld. Wenn Sie die Zwischenprüfung bestehen, erhalten Sie eine zusätzliche Prämie von 1.000 Euro, bei erfolgreicher Abschlussprüfung nochmal 1.500 Euro.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. 

Sie erhalten mehr Zeit, um eine geförderte Berufsausbildung zu machen. Statt früher nur zwei Jahre werden Sie bis zu drei Jahre lang eine Förderung vom Jobcenter erhalten können.

Um Sie zu unterstützen, wird es individuelle Coachings geben. Dabei können wir noch besser auf das eingehen, was Ihnen wirklich hilft.

Mehr Informationen

Umfangreiche Informationen zum Bürgergeld haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Servicestelle SGB II übersichtlich zusammengefasst.

Karenzzeiten für Vermögen und Wohnkosten

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt das Jobcenter für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für Ihre Wohnung. Nach dieser Zeit übernehmen wir wieder einen „angemessenen Betrag“. Heizkosten unterfallen generell nicht der Karenzzeit und sind schon vor deren Ablauf auf Angemessenheit zu überprüfen (dies stellt sicher, dass unangemessenes Heizverhalten nicht unterstützt wird).

Bei Umzug innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur nach vorheriger Zusicherung anerkannt.

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Höhere Freibeträge

Ab 01.07.2023

Wenn Sie arbeiten und zusätzlich Bürgergeld bekommen, haben Sie höhere Freibeträge und somit in Zukunft mehr von Ihrem Einkommen.

Ein Teil Ihres Einkommens aus Arbeit wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet:

  • Wenn Sie mehr als 100 und weniger als 520 Euro im Monat verdienen, dürfen Sie 20% Ihres Verdienstes behalten.
  • Vom Einkommen, welches höher ist als 520 und weniger als 1.000 Euro beträgt, dürfen Sie 30% behalten.
  • Wenn Sie mehr als 1.000 und weniger als 1.200 Euro verdienen, dürfen Sie 10% ihres gesamten Einkommens behalten.

Damit lohnt es sich für Sie in Zukunft noch mehr, eine Arbeit aufzunehmen bzw. diese weiter auszuüben!

Jobs für Schüler*innen

Ab 01.07.2023

Auch für Schüler*innen ebenso wie für Studierende gibt es zusätzliche Verbesserungen:

  • Wenn Schüler*innen bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren in den Ferien jobben, dürfen sie das selbstverdiente Geld vollständig behalten. Es wird nicht auf das Einkommen der Familie angerechnet. So können sie frühzeitig selbst erleben, dass sich Leistung auch lohnt.
  • Bei Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr, die entweder eine Ausbildung machen, die durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld gefördert werden kann, oder die außerhalb der Ferienzeit arbeiten, werden 520 Euro des Einkommens nicht angerechnet.