Der Leistungsanspruch im Überblick

Habe ich einen Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld können Sie dann erhalten, wenn Sie erwerbsfähig sind, Ihr Einkommen und Ihr Vermögen aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Das Jobcenter Herford ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Herford haben.

  • Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Bürgergeld erhalten auch die Familienangehörigen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Einen Bürgergeldanspruch haben grundsätzlich auch Gewerbetreibende und Freiberufler*innen. Hierzu gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die Ihnen bei der Antragstellung erläutert werden.

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler*innen und Studierende im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Bürgergeld. Für sie kann aber auch ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem BaFöG bestehen, der in Anspruch genommen werden muss.

Mit dem Digitalen Lotsen der Bundeagentur für Arbeit können Sie ganz einfach selbst überprüfen, ob Sie voraussichtlich einen Leistungsanspruch haben.

So setzt sich das Bürgergeld zusammen

Ihr Bedarf setzt sich aus der Regelleistung und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. In bestimmten Fällen werden zudem Mehrbedarfe und Einmalleistungen gewährt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Regel ebenfalls übernommen. Weiterhin können Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

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Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Bürgergelds werden Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.

Wie sich Ihr Einzelfall gestaltet, erfahren Sie im Beratungsgespräch.

Gerne können Sie einen Telefontermin vereinbaren.

Was mit Ihrem Vermögen geschieht

Unter Vermögen verbergen sich nicht nur schicke Villen am See oder teure Autos. Tatsächlich zählen zum Vermögen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen. Sie müssen zunächst diese Vermögenswerte zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen, bevor Sie Bürgergeld beanspruchen können.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bankguthaben (Konto, Tagesgeld, Sparkonten,…)
  • Bargeld
  • Aktien/-fonds
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien / Grundstücke
  • Kraftfahrzeuge
  • Schmuck / Edelmetalle

Es gibt auch hier Ausnahmen. Bei der Berechnung Ihres Bürgergeldanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • in der Regel eine selbst bewohnte Immobilie
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und teilweise auch andere für die Altersvorsorge bestimmte Anlageformen, insbesondere bei Befreiung von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich sind Vermögenswerte durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung zu verwerten. Ist eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, bleibt es unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn eine Verwertung unwirtschaftlich wäre.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben (Anlagebogen VM zum Antrag). Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Herford auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Sie erzielen Einkommen?

Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Sie Ihren Lebensunterhalt schon bald aus eigenen Kräften sichern können. Solange Ihr Einkommen jedoch nicht ausreicht, erhalten Sie ergänzend Bürgergeld. 

Bei der Berechnung des Bürgergelds wird Ihr Einkommen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Einkommen sind alle Einnahmen, die Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zufließen, während Sie Leistungen beziehen. Dies beinhaltet z. B.:

  • Lohn/Gehalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld 
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhalt/Kindergeld
  • Elterngeld oder Mutterschaftsgeld

Folgende Freibeträge können Ihnen dann z. B. von Ihrem Einkommen abgezogen werden:

  • Erwerbstätigenfreibetrag
  • Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. KFZ-Haftpflicht-Versicherung)
  • eine Pauschale von 30,00 € pro Monat
  • Beiträge für Ihre Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)

Freibeträge und das auf Ihre Leistungen anzurechnende Einkommen können Sie hier berechnen.

Nicht jeder Geldzufluss wird tatsächlich auf Ihren Bedarf angerechnet.  Bestimmte Einkommensarten sind z.B. gesetzlich geschützt und nicht zu berücksichtigen, wie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld oder besondere Zuwendungen wie z. B. Soforthilfen bei Katastrophen. Für Einnahmen von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Regelungen.

Wichtig ist, dass Sie uns alle Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitteilen - unabhängig von der Art und Höhe. Wir prüfen dann, ob und in welchem Umfang eine Anrechung erfolgt.

 

Bei einem Verdienst von über 520 € profitieren Sie ab dem 01.07.2023 von erhöhten Freibeträgen.

Sollten Sie noch keine 25 Jahre alt sein und in Schul- oder Berufsausbildung stehen, profitieren Sie von einem Grundfreibetrag von 520 €, d.h. dieser Betrag wird nicht auf Ihre Leistungen angerechnet, egal ob Sie alleine leben oder noch im elterlichen Haushalt.

Für Schüler*innen, die im Rahmen eines Ferienjobs Einkommen erzielen, gilt ab dem 01.07.2023, dass dieser Verdienst gar nicht auf die Leistungen angerechnet wird.