Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben besondere Bedürfnisse. Kultur- und Freizeitangebote, die Klassenfahrt oder eine Vereinsmitgliedschaft kosten aber Geld.

Durch das Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden.

Mit Ihrem Antrag auf Bürgergeld stellen Sie bereits automatisch auch einen Antrag auf fast alle Bildung- und Teilhabeleistungen. Lediglich für die Lernförderungen (Nachhilfe) ist noch ein gesonderter Antrag nötig.

Sofern Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe für Ihre Bedarfsgemeinschaft in Anspruch nehmen möchten, sind jedoch Nachweise für eine Kostenübernahme erforderlich.

Laptops und Tablets für den Schulbesuch

Spätestens seit der Corona-Pandemie werden mobile Endgeräte wie Laptops und Tablets für den Schulbesuch immer wichtiger.

Da die Schulen zunehmend auf digitalen Unterricht umstellen, haben der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen eine Zusatzvereinbarung geschlossen, um eine digitale Sofortausstattung der Schulen zu finanzieren. Sie ergänzt die Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“. Viele Kommunen und Schulen versorgen nun ihre Schüler*innen mit mobilen Geräten. Bei einem entsprechenden Bedarf sprechen Sie bitte zunächst die Schule an. Selbstverständlich ist auch uns die schulische Bildung Ihrer Kinder wichtig.

Seit dem 1. Januar 2021 kann im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss gezahlt werden. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass die jeweilige Schule den betroffenen Schüler*innen für die Teilnahme am Distanz-Schulunterricht keine digitale Endgeräte zur Verfügung stellen und der Bedarf auch nicht anderweitig gedeckt werden kann (z.B. Leihgerät).

Für die Prüfung, ob ein entsprechender Bedarf berücksichtigt werden kann, benötigen wir die Bescheinigung der Schule für die unabweisbare Digitalausstattung. Belegen Sie bitte auch die anfallenden Aufwendungen anhand geeigneter Kostenvoranschläge. Im Regelfall sind maximal 350 Euro angemessen. Mehr Informationen darüber finden Sie im Hinweisblatt zu diesem Thema.

Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die über das Bildungs- und Teilhabepaket hinaus geht.

Ausflüge und Klassenfahrten

Wenn die Schule eine Klassenfahrt an die Nordsee oder die Kita einen Ausflug in den Zoo plant, ist dies in der Regel mit Ausgaben verbunden. Damit alle Kinder und Jugendliche an diesen Veranstaltungen teilnehmen können, werden die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe übernommen.

Kosten für Ausrüstungsgegenstände (Beschaffung von Sportschuhen, Badezeug, Bekleidung, Bettwäsche etc.), Taschengeld und Reiserücktrittsversicherungen können leider nicht finanziert werden.

Schülerbeförderung

Ist die Schule nur mit dem Bus oder Zug erreichbar, können die Kosten für die Fahrkarten erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht wird. Außerdem dürfen die Kosten nicht von einem Dritten, insbesondere dem Schulträger, übernommen werden.

Es gelten die Entfernungsgrenzen nach der Schülerfahrtkostenverordnung. Hat der Schulträger die Gewährung von Schülerfahrtkosten abgelehnt, weil der Weg zwischen Schule und Wohnort zu kurz ist, können auch keine Schülerbeförderungskosten aus dem Bildungspaket gewährt werden.

Lernförderung

Wenn die vorhandenen schulischen Angebote nicht ausreichen, können die Kosten für Nachhilfe übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Leistungen für eine Lernförderung nur dann gewährt werden können, wenn die Schule die Notwendigkeit der Förderung schriftlich bestätigt.

Mittagsverpflegung

Damit Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit haben, an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, Kita oder Kindertagespflege teilzunehmen, werden die hierfür entstehenden Aufwendungen übernommen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die Kosten werden in der Regel direkt mit dem Anbieter der Mittagsverpflegung abgerechnet. Nicht enthalten sind die Aufwendungen für Frühstück oder selbst gekaufte Verpflegung vom Kiosk oder Bäcker.

Vordrucke und Hinweise zu Bildung und Teilhabe sowie zu digitalen Endgeräten

Klicken Sie auf eine Datei, um sie zu öffnen und herunterzuladen.

Informationen der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost zu Kindergeld und Kinderzuschlag

Klicken Sie auf eine Datei, um sie zu öffnen und herunterzuladen.

Teilhabe

Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, seine Freizeit in Gemeinschaft mit anderen verbringen und bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen zu können. Sei es beim gemeinsamen Fußballtraining im Verein, beim Erlernen eines Musikinstrumentes oder bei der Teilnahme an einer Ferienfreizeit.

Da die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder der Unterricht in einer Musikschule Kosten verursachen, werden Teilhabeaktivitäten mit einem Betrag von 15 Euro monatlich unterstützt.

Die Teilhabeleistungen werden unabhängig von einem Schul- oder Kitabesuch für Kinder und Jugendliche gezahlt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Schulbedarf

Vor allem zu Beginn eines Schuljahres müssen viele Lernmaterialien für die Schule gekauft werden. Neben der Schultasche und dem Sportzeug werden auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi für den Schulbesuch benötigt. Das kann leider schnell teuer werden. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird daher zusätzlich zum Regelbedarf eine Schulpauschale gewährt.

Für den Schulbedarf Ihres Kindes erhalten Sie zum 1. Februar und zum 1. August einen festen Betrag. Reichen Sie hierzu als Nachweis bitte eine Schulbescheinigung im Jobcenter ein.

Die Pauschale deckt auch alle im laufenden Schuljahr anfallenden Kosten.

Nicht umfasst sind hingegen zusätzliche Kosten für Schulbücher, Laptops und Tablets.

Schulbücher

Anschaffungskosten und Leihgebühren für Schulbücher sind nicht in der Schulpauschale enthalten.

Schüler*innen müssen in Nordrhein-Westfalen aber regelmäßig einen Eigenanteil für Lernmittel selbst erbringen. Diese Kosten stellen einen zusätzlichen, unabweisbaren Bedarf dar.

Bitte beachten Sie, dass nur Kosten für Schulbücher übernommen werden. Hierzu gehören auch Arbeitshefte, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Durch die ISBN-Nummer ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Schreibhefte hingegen verfügen nicht über eine ISBN-Nummer und sind bereits von der Schulpauschale umfasst. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.

Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.

Kontakt


Zentrales BuT-Team des Jobcenters

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05732 6835 81
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Wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe (SGB XII) erhalten, wenden Sie sich bitte an den Kreis Herford. Für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Rathaus an Ihrem Wohnort zuständig.