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Gesetzgeber beschließt befristete Neuregelungen zu Vermögensanrechnung und befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten

Der Gesetzgeber hat am Mittwoch für alle Anträge vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Von einer Zustimmung des Bundesrates am Freitag ist auszugehen.

Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) informieren wir Sie aktuell über die neuen Regelungen. Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung finden Sie auch alle weiteren Informationen zur Grundsicherung und Sie können die erforderlichen Anträge abrufen. Das ist ebenfalls über die Website des Jobcenters Herford möglich: www.jobcenter-herford.de.
In den kommenden Tagen wird außerdem für alle Fragen eine Sonder-Hotline für Selbstständige, Freiberufler und andere Betroffene geschaltet. Die Nummer finden Sie dann ebenfalls auf unserer Internetseite unter www.jobcenter-herford.de.

Gesetzgeber beschließt vorübergehend einfacheres Verfahren

Der Gesetzgeber vereinfacht für einen begrenzten Zeitraum das Antragsverfahren. Die neuen Regeln sollen bereits in der nächsten Woche in Kraft treten.
Für Bewilligungsentscheidungen zwischen dem 01.03. (rückwirkend) und dem 30.06.20 wird unter anderem bei Neuanträgen vorübergehend darauf verzichtet, das vorhandene Vermögen zu prüfen, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, wird befristet ausgesetzt. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung.

Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung

Einen Anspruch auf Geldleistungen haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist.

Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite über das KfW-Sonderprogramm 2020 oder Zuschüsse durch die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler geben. Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums. Insofern Selbstständige einen oder mehrere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, kann für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt werden. Informationen dazu gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

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